Letzte Aktualisierung:  28. März 2021, PK

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Peter Knauer SJ
 
 
 

Die »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen«

und das Zölibatsgesetz
 

I.

Das Neue Testament spricht von einer »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« (Mt 19,12). Als von Jesus empfohlen gehört sie zu den sogenannten evangelischen Räten (Armut, Ehelosigkeit und Gehorsam). »Um des Himmelreiches willen« bedeutet, daß man in dieser Ehelosigkeit der Gemeinschaft der Menschen mit Gott dienen will. Für sich allein ist Ehelosigkeit kein Gut; aber sie wird es, wenn sie »um des Himmelreiches willen« gelebt wird.

Ignatius von Loyola, der Gründer der Gesellschaft Jesu, bietet eine hilfreiche Interpretation. Er unterscheidet in seinen »Geistlichen Übungen« zwei verschiedene Weisen, die evangelischen Räte zu leben: nämlich »geistlich« und »aktual« (vgl. nn. 98, 146f, 157, 167). Mit »geistlich« ist eine Grundhaltung des Herzens gemeint, aus der sich, wenn es die Umstände erfordern, eine sichtbare, »aktuale« Verwirklichung ergibt. Das Wort »aktual« bezieht sich auf die konkrete Verwirklichung (Aktuierung) einer von vornherein gegebenen Möglichkeit.
 

Evangelische Räte für alle Gläubigen

»Geistlich« sollen die evangelischen Räte von überhaupt allen Gläubigen gelebt werden. Zum Beispiel werden auch die »im Herrn« Verheirateten sein, als wären sie nicht verheiratet (vgl. 1 Kor 7,29). Es geht hier darum, in jeder Lebensform letztlich nicht der Welt zu verfallen, sondern auf Gott allein als den Grund des Lebens zu bauen. Christliche Eheleute stehen so zueinander, daß einer nicht zum Besitz des anderen wird. Es gilt, einander Freiheit zuzuerkennen, sogar voneinander lassen zu können im Sinn von 1 Kor 7,5: »Entzieht euch einander nicht, außer im gegenseitigen Einverständnis und nur eine Zeitlang, um für das Gebet frei zu sein.« Die christliche Ehe wird so gelebt, daß man nur in der Weise glücklich sein will, daß der Ehepartner es auch ist. Auch bedeutet die Treue der Verheirateten zueinander den Verzicht darauf, die Erfüllung bei anderen zu suchen.

In bestimmten Grenzsituationen wird der evangelische Rat der »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« auch von Verheirateten »aktual« gelebt werden müssen. In der christlichen Ehe lebt man in einer solchen Treue zueinander, daß man im Fall des Getrennt-leben-Müssens, zum Beispiel bei Krankheit oder etwa Kriegsgefangenschaft, auch über Jahre hinweg wie »ehelos um des Himmelreiches willen« lebt. Ähnliches gilt für Ehekrisen; in ihnen ist die Bereitschaft gefordert, dem Partner auch einseitig die Treue zu wahren. Es bedeutet entgegengesetzt auch, daß man sich nicht durch Androhungen von Gewalt gegen den Ehepartner oder umgekehrt mit seiner Hilfe zu irgendeinem Unrecht erpressen lassen wird.

Der christliche Glaube impliziert ferner die Überwindung der Zwangsvorstellung, um jeden Preis verheiratet sein zu müssen und nur so menschlich leben zu können. Die christliche Botschaft will auch von den Zwängen gesellschaftlicher Rollen, Riten und bloßer Routinen zur wahren Partnerschaft befreien.

Es ist notwendig, nicht nur in der Katechese über das Ehesakrament immer wieder auf diese Innenseite der christlichen Ehe hinzuweisen. Auch außerhalb des Christentums wird eine wahre Ehe diese Struktur haben und von einem Geist bestimmt sein, der von der christlichen Botschaft her gesehen in der Rückschau als der Geist Jesu offenbar wird (vgl. Joh 3,21; dies ist der Haupttext für die Lehre vom »anonymen Glauben«). Vielleicht sind gelingende Ehen auch deshalb so selten, weil man die Notwendigkeit der »geistlichen« Haltung der Ehelosigkeit in der Ehe zu wenig beachtet.

Wenn und weil die »evangelischen Räte« von überhaupt allen Gläubigen »geistlich« gelebt werden sollen, besteht auch für alle die grundsätzliche Möglichkeit, sie aufgrund konkreter Umstände »aktual« zu leben. Dies stellt nicht eine Sonderberufung dar, die nur einigen wenigen zugänglich wäre, sondern hat als grundsätzliche Möglichkeit die gleiche Weite wie der Glaube selbst. Es ist auch unabhängig von der Stärke der Sexualität; die Schwäche der Sexualität könnte nur eine Ehelosigkeit »von Natur aus« begründen, die als solche nicht mit der »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« zu verwechseln ist. In bezug auf letztere meint der Satz »Wer es fassen kann, der fasse es« (Mt 19,12) die Glaubenseinsicht aller Glaubenden und nicht, wie man oft gemeint hat, eine Beschränkung auf eine besondere Gruppe unter ihnen.

Die »Armut um des Himmelreiches willen« besteht nicht in erster Linie im Fehlen von Gütern, sondern in einem anderen Umgang mit ihnen. Ähnlich besteht auch weder die geistliche noch die aktuale »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« im Fehlen von Leiblichkeit und Sexualität, sondern in einem anderen Umgang damit. Es soll ausdrücklich werden, daß auch die Sexualität von einer Haltung umfangen werden muß, die mehr als die geschlechtliche Vereinigung ist und sich nicht auf sie als höchsten Ausdruck reduzieren läßt. Es ist eine Haltung liebevoller, aufmerksamer und befreiender Anerkennung des anderen. In diesem Verständnis wird entsprechend auch die Sexualität in der Ehe zum Ausdruck einer sie durchformenden und übersteigenden personalen Liebe, in der man einander nicht zum Objekt wird, sondern einander als »Ich« und »Du« im »Wir« gemeinsamer Verantwortung, geteilter Freude und geteilten Leides gerecht wird. Das gemeinsame Glück ist dann auch nicht auf die Zeiten körperlicher Nähe beschränkt. Ein solches Verständnis gewinnt man nur in einem mühsamen Lernprozeß, in dem man zugleich lernt, mit der Sexualität und ihren Problemen in einer Weise umzugehen, daß man für sie bleibend dankbar wird.

Je mehr ein Christ zu einer guten Ehe geeignet ist, um so mehr ist er wohl auch zur »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« fähig; und auch umgekehrt gilt: je geeigneter jemand zur aktualen »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« ist, desto geeigneter wäre er auch zu einer glücklichen Ehe. Aber es gibt auch wahre und erfüllende Freundschaft und Liebe zwischen Mann und Frau in anderen Formen als in der geschlechtlichen Vereinigung; sie wird sich zum Beispiel in einer gemeinsamen geschwisterlichen Lebensausrichtung beruflichen oder sozialen Engagements ausdrücken oder in anderen Weisen personaler Partnerschaft und gegenseitiger Unterstützung. Aus der Geschichte der Heiligen sei hier an Scholastika und Benedikt, Klara und Franziskus, Teresa von Ávila und Jerónimo Gracián, Jeanne-Françoise Chantal und Franz von Sales erinnert. Es ist vor allem wichtig, daß man als aktual »Eheloser um des Himmelreiches willen« auf andere Weise als in der Ehe, aber ebenso wirklich sich täglich neu um liebevolle Aufmerksamkeit bemüht. Anderen Menschen von Herzen gut zu sein bewirkt, daß man nicht einsam ist und nicht zum vergrämten Einzelgänger wird.
 

Begründung der »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen«

Will man die »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« begründen, dann sollte man fragen, inwiefern die beiden Lebensweisen der »christlichen Ehe« und der »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« sowohl in sich gut als auch vor allem füreinander hilfreich und befreiend sind. Denn nach 1 Kor 12,12-31 besteht die eigentliche Vollkommenheit des gesamten Leibes und erst so auch aller Glieder nicht in deren je eigenem Fürsichsein, sondern in ihrem Aufeinanderangewiesensein gerade in ihrer Verschiedenheit. Streng genommen ist nicht die eine Lebensweise vollkommener als die andere, sondern vollkommener ist, wenn sie beide füreinander bestehen. Sie sind schon deshalb füreinander wichtig, weil beide etwas von der jeweils anderen Lebensweise in sich selbst tragen müssen.

Die beiden Lebensweisen können füreinander Vorbild sein und einander zu fördern suchen. So könnten die »um des Himmelreiches willen Ehelosen« sich ein Beispiel an der Treue von Eheleuten nehmen und daran, mit welcher Hingabe sich Eltern um ihre Kinder kümmern. Die Verheirateten sollen einander eine Treue wahren, die die Bereitschaft in sich enthält, im Fall des Getrennt-leben-Müssens wie »Ehelose um des Himmelreiches willen« zu leben. Man kann auch die aktuale »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« nur so leben, daß man zugleich Freude daran hat, wenn Menschen in einer gelingenden Ehe miteinander verbunden sind. Und es handelt sich nur dann um eine »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen«, wenn man in ihr liebevoll für andere Menschen lebt. Man soll sich in den beiden Lebensweisen gegenseitig ermutigen. Dies geschieht nicht durch eine abstrakte Zeichenhaftigkeit, sondern in wirklichem Gespräch und aufmerksamem Zuhören. Und es geht auch in der Freiheit der Ehelosen nicht so sehr um ihr eigenes Freisein, als vielmehr darum, daß sie gerade in ihrer Ehelosigkeit der Freiheit (vgl. 2 Kor 3,17) anderer dienen können.

Die Bedeutung der beiden Lebensweisen füreinander innerhalb des einen Leibes Christi ist ein wichtigeres Argument als die nicht immer zutreffende Aussage, daß Ehelose der Kirche »ungeteilt« dienen können oder daß sie der Kirche in einer Weise dienen, daß, wären sie verheiratet, ihre Familien zu kurz kommen müßten. Gewiß kann man sich in der »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« mit seiner gesamten Zeit in den Dienst kirchlicher Aufgaben stellen. Aber zum einen wollen die evangelischen Räte niemanden zum »Workoholic« verkommen lassen. Und zum anderen finden Menschen oft gerade aufgrund ihrer ehelichen Partnerschaft neue Kräfte zum Dienst für alle. Die verbreitete fromme, jedoch nebelhafte Redeweise, wonach Unverheiratete »in besonderer« oder »tieferer« Weise Gott dienen könnten, verwechselt den Unterschied zwischen den beiden Lebensweisen mit einem bloß graduellen Unterschied (wonach das eine mehr und das andere weniger ist) und mißdeutet damit beide. Sie sind bereits darin wesensverschieden, daß eines von beiden, nämlich die christliche Ehe als solche ein Sakrament ist.

Auch Menschen, die »im Herrn« verheiratet sind, werden Gott nur »ungeteilt« dienen können. Denn nach dem Hauptgebot (Mk 12,30) kann man Gott nur aus ganzem Herzen und aus ganzer Seele und aus aller Einsicht und aller seiner Kraft überhaupt dienen. Es ist gar nicht möglich, Gott nur geteilt zu dienen; denn dann handelte es sich in Wirklichkeit gar nicht um den Gott der christlichen Botschaft (vgl. Mt 6,24: »Niemand kann zwei Herren dienen. ... Ihr könnt nicht beiden dienen, Gott und dem Mammon«). Und man kann Gott auch nicht in einer noch vollkommeneren Weise als in der Erfüllung dieses Hauptgebotes dienen. Die darin geforderte Liebe zu Gott besteht darin, von ganzem Herzen auf seine Liebe zu uns zu vertrauen und deshalb nicht mehr aus der Angst um sich selber zu leben, sondern in Freundlichkeit und Wohlwollen den Mitmenschen zu dienen und auch Böses nicht mit Bösem zu vergelten. Ebenso kann man nicht zugleich Gott dienen und »Menschen gefallen«, also von ihnen schlechterdings abhängig sein; vgl. Gal 1,10 und 1 Kor 7,33 (an dieser Stelle ist gerade nicht die christliche Ehe gemeint, bei der man verheiratet ist, als sei man es nicht, sondern es wird vor einem unchristlichen Verständnis von Ehe gewarnt). Auch die Vorstellung, daß in der »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« Gott an die Stelle eines irdischen Partners tritt, verkennt wohl die alles Begreifen übersteigende Transzendenz Gottes. Allerdings hat die »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« allein im Glauben an die Geborgenheit in Gott ihren tragenden Grund, in dem man auch Krisen überwinden kann.

Im Anschluß an 1 Kor 7,29 wird man paradoxerweise sagen müssen, daß die »um des Himmelreiches willen Ehelosen« ihrerseits sein sollen, »als wären sie im Herrn verheiratet«, indem sie zum Beispiel selber mit Aufmerksamkeit manche Aufgaben übernehmen, die man in der herkömmlichen Rollenaufteilung oft dem Ehepartner überläßt, etwa für Gastlichkeit und eine wohnliche Atmosphäre zu sorgen. Darin soll kein Unterschied zu spüren sein.

Die »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« läßt sich nur dadurch fördern, daß einerseits ihre Gründe dargelegt werden und man sie überzeugend vorlebt und andererseits der Dienst der »um des Himmelreiches willen Ehelosen« anerkannt und in Anspruch genommen wird. Darin besteht die selber von der Gnade getragene menschliche Mitwirkung mit der Gnade. Bisher wird zwar die »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« von manchen überzeugend gelebt, aber es fehlt weithin noch an der Fähigkeit, sie auch mit ebenso einsichtigen Argumenten zu begründen. Die Suche nach solchen Argumenten hat ihre Hoffnung und Verheißung darin, daß Jesus selbst diese Lebensweise empfohlen hat. Es wird, wie gesagt, darum gehen, zu erkennen, wie die beiden Lebensweisen der christlichen Ehe und der »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« füreinander hilfreich sein können, wenn sie beide »im Herrn« (1 Kor 7,39) gelebt werden.

Die »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« wird im übrigen am besten in einer Gemeinschaft gelebt, in der man das ganze Leben miteinander zu teilen sucht und die auf die gesamte übrige Gemeinde aus Verheirateten und Unverheirateten hin offen ist. Als solche Gemeinschaften suchen sich die Orden zu verstehen. Wünschenswert ist, daß »um des Himmelreiches willen Ehelose« in Freundschaft mit christlichen Ehepaaren leben. Auch die Ehelosigkeit von Weltpriestern ist auf Gemeinschaft bezogen. Es ist heute schwieriger als in vergangenen Zeiten, die Ehelosigkeit als Weltpriester zu leben; um so wichtiger ist es, daß sie darin von der Gemeinde getragen sind und nicht als Singles existieren müssen, sondern in Gemeinschaft insbesondere mit anderen Priestern bzw. mit pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern leben können.
 

Die Freiheit der Wahl

Zur Berufung zur Ehelosigkeit nach dem Evangelium gehört, daß man sie aus Motiven wählen kann, die mit ihr so verbunden sind, daß man für immer zu ihr stehen kann. Zum Beispiel ist jemand zum Arztberuf nur dann berufen, wenn ihm zuerst daran liegt, Kranke zu heilen; denn dieses Motiv ist innerlich mit dem Arztberuf identisch. Nicht hingegen ist zum Arzt berufen, wer diesen Beruf nur um des Prestiges oder des Geldes willen ergreift; denn irgendeine Regierung könnte ja diesem Beruf solche Privilegien auch wieder nehmen.

Ein und derselbe Mensch kann sowohl zu einer christlichen Ehe wie zur »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« berufen sein, das heißt in der Lage sein, das eine oder das andere jeweils aus Glauben und mit sachgemäßen Motiven zu wählen. Er muß aber, wegen der Begrenztheit unseres menschlichen Daseins, eines von beiden tatsächlich wählen und so zu seiner aktualen Berufung machen. Dabei haben in der Sicht des Codex Iuris Canonici, Can. 219, alle Gläubigen »das Recht, ihren Lebensstand frei von jeglichem Zwang zu wählen«. Wer aber einmal eines von beiden aus Glauben und mit sachgemäßen Motiven gewählt hat, tut gut daran, an seiner Motivation festzuhalten und sie zu vertiefen.

Und eine solche Wahl soll in der Kirche öffentlich anerkannt werden. Die Öffentlichkeit der Eheschließung hat nach dem Willen der Partner selbst den Sinn, ihr gegenseitiges Ja auf eine festere Basis als nur ihrer gegenwärtigen Gefühle zu stellen. Sie wollen sich für den Fall einer Krise bei ihrem Jawort behaften lassen und erwarten auch Hilfe von der Gemeinde. Ähnlich ist es wünschenswert, daß auch die »um des Himmelreiches willen Ehelosen« in ihrem Entschluß von der Gemeinde mitgetragen und unterstützt werden. Es gibt für den Menschen die Möglichkeit, eine Entscheidung zu fällen, in der er sich für immer binden will und die Gott gegenüber in der immer zu erneuernden Bitte besteht, er möge einen in dieser Entscheidung segnen und in ihr erhalten. Die Bedeutung von Gelübden besteht weniger in einer Darbringung als vielmehr in dieser Bitte. Die »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« ist auch nicht einfach ein für allemal vorhanden, sondern will täglich so gelebt werden, daß man tatsächlich alle seine Kräfte in diesem Dienst liebevoll einsetzt. Eine solche Entscheidung sollte deshalb auch nicht mehr nach nur eigenem Gutdünken revidierbar sein; sie sollte als solche von der Kirche geschützt werden. Aber sie läßt sich wohl nicht durch Sanktionen stützen, sondern nur durch einen Beistand, der Freiheit gewährt und fördert.

Nach dem christlichen Glauben ist jeder Mensch unendlich wertvoll. Er wird von Gott mit der Liebe geliebt, in der er von Ewigkeit her als Vater dem Sohn zugewandt ist. Diese Liebe hat somit ihr Maß nicht an etwas Geschaffenem. Daraus ergibt sich gegen alles Wunschdenken, daß man sie weder an der Welt ablesen noch im eigenen Inneren fühlen kann; und sie läßt sich auch nicht von den Zuständen der Welt her widerlegen. Sie kann einem nur in demjenigen Wort gesagt werden, das als mitmenschliches Wort der Weitergabe des Glaubens selber Gottes Wort ist (vgl. 1 Thess 2,13). Der Sohn Gottes ist Mensch geworden, um die Liebe des Vaters in solchem menschlichem Wort zu verkünden und mit seinem Leben zu bezeugen. Gottes Liebe wird also allein durch das so bezeugte Wort und allein im Glauben erfahren. Aber sie bedeutet dann eine Gemeinschaft mit Gott und eine Geborgenheit in ihm, von der keine Macht dieser Welt trennen kann und für die jede gute Erfahrung zum Gleichnis wird (vgl. Mt 6,26-30). Diese Geborgenheit in Gottes Liebe besagt, daß die eigene Verwundbarkeit und Vergänglichkeit nicht mehr das letzte Wort hat. Man braucht sich nun nicht mehr von der Angst um sich selbst leiten zu lassen, sondern kann selbstlos und liebevoll leben. Auch der Mensch, der keinen Ehepartner gefunden hat oder findet oder daran gehindert wird, bleibt in dieser Liebe des Vaters geborgen. Es bleibt auch ihm die Möglichkeit, seine Ehelosigkeit zu einer »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« zu machen und jedenfalls in seinem Stand Gott mit ganzem Herzen in der Liebe zu seinen Nächsten zu dienen.
 
 

II.

Für die folgenden Überlegungen, mit denen ich mich auch an die kirchliche Autorität wende, berufe ich mich auf das in Can. 212 § 2 und 3 des CIC formulierte Recht in der Kirche: »Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen, insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu offenbaren. Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen mitzuteilen.«(1)
 

Das Zölibatsgesetz

Während die »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« ebenso wie eine gute christliche Ehe ein Juwel für die Kirche ist, wird das Zölibatsgesetz, welches das Priesteramt in der Kirche nur für den zugänglich macht, der auch die Ehelosigkeit zu versprechen bereit ist, von nicht wenigen als eine schwärende Wunde an ihrem Leib empfunden.

Das Zölibatsgesetz erscheint ihnen nicht nur deshalb als eine Wunde am Leib der Kirche, weil es von vielen und sogar sehr vielen übertreten wird. Auch eine nur in der äußeren Einhaltung des Gesetzes tatsächlich gelebte Ehelosigkeit, bei der aber die Motivation nicht letztlich in der Liebe besteht, läßt Menschen unreif bleiben und macht sie egoistisch. Dem entsprechen Verhaltensweisen, die als Klerikalismus nur zu bekannt sind. Es handelt sich dabei um kompensatorische Versuche, sich anderweitig Vorteile zu verschaffen.

Das Zölibatsgesetz war in seiner Entstehung einerseits mit der christlich ganz und gar unhaltbaren Auffassung verbunden, daß die geschlechtliche Vereinigung den Priester für den Vollzug der kirchlichen Liturgie unrein mache. Andererseits mag auch mitgespielt haben, daß man kirchliche Besitzstände wahren und sich aus der Umklammerung durch feudale Interessen der Großfamilie lösen wollte.

Deshalb garantiert auch das Alter des Zölibatsgesetzes allein keineswegs, daß diese Forderung etwas mit dem Wesen der Kirche und ihrer Glaubensüberlieferung zu tun hat.

Häufig wird von Befürwortern des Zölibatsgesetzes bestritten, daß dadurch die Freiwilligkeit der Ehelosigkeit eingeschränkt werde. Die Entscheidung zum Priestertum sei ja völlig freiwillig, und damit entscheide man sich auch freiwillig zu der mit dem Priestertum verbundenen Ehelosigkeit. Diese Argumentation übersieht, daß aber die Verbindung von Priestertum und Zölibat keineswegs freiwillig ist, sondern durch ein Gesetz verlangt wird, dem selber zugegebenermaßen keine Notwendigkeit zukommt (vgl. II. Vat., Dekret über Dienst und Leben der Priester, n. 16,1).

Wenn die »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« eine von Gott stammende Berufung ist, dann kann man ihr nicht durch ein Gesetz nachhelfen. Dies dennoch tun zu wollen, läuft auf die Auffassung hinaus, daß Gottes Berufung nicht ausreicht, das Herz zu überzeugen. Aber dann handelt es sich auch gar nicht um Gottes Berufung.

Es trifft nicht zu, daß Berufung zum Amt in der Kirche und Berufung zur »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« grundsätzlich miteinander in eins fallen. Diese beiden Berufungen können sich zwar gegenseitig fördern, aber nur unter der Bedingung, daß sie freiwillig miteinander verbunden werden. An sich besteht zwischen beiden keine notwendige Verbindung, und eine solche durch ein Gesetz herstellen zu wollen, bedeutet die Auferlegung einer nichtnotwendigen Last (vgl. Apg 15,28). Die Meinung, es falle in die Kompetenz der Kirche, aus allen Berufenen diejenigen auswählen zu dürfen, die beide Berufungen zugleich haben, verkennt, daß Gott selbst der Berufende ist. Es kommt nicht einmal Petrus zu, »Gott zu hindern« (vgl. Apg 11,17).

Der »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« selbst würde mehr gedient, wenn sie vollkommen freiwillig und nicht deshalb gewählt würde, weil ein Gesetz sie zur Erlangung des Amtes fordert. Selbst wenn sie dann von weniger Menschen ergriffen würde, würde sie doch überzeugender gelebt. Statt sie durch ein Gesetz zu fordern, gilt es, mit überzeugenderen Argumenten als bisher für die Entscheidung zu aktualer »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« zu werben.
 

Gefährdung des evangelischen Rats

Tatsächlich verdunkelt das Zölibatsgesetz in der Kirche die »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen«; es bleibt unklar, ob man die Ehelosigkeit letztlich um des Himmelreiches willen gewählt oder aber statt dessen nur um eines nun einmal vorgegebenen Gesetzes willen »in Kauf genommen« hat, weil man das Weiheamt in der Kirche anstrebt. Sie erscheint im letzteren Fall als eine »von Menschen gemachte Ehelosigkeit«, vor der in Mt 19,12 als dem Kontrast zur »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« gewarnt wird. Eine lediglich »von Menschen gemachte Ehelosigkeit« ist eine aufgezwungene Ehelosigkeit. Solches Aufzwingen ist immer Unrecht, auch wenn man dabei eine gute Absicht zu haben meint. Man bringt viele Menschen in Gewissenskonflikte und wird dadurch selbst im Gewissen schwer belastet.

Auf der Seite der von solcher Nötigung Betroffenen ist es Gott sei Dank nicht ausgeschlossen, wenn auch erschwert, daß sie dennoch die Möglichkeit ergreifen, die Ehelosigkeit nicht nur um des Gesetzes willen zu wählen, sondern »um des Himmelreiches willen«, also in der Absicht, auch in ihr bleibend Gott in Wahrheit zu dienen. Ein Priester sagte mir nach Jahren ehelosen Lebens, daß er sich von allein wohl nicht zur Ehelosigkeit entschieden hätte; aber indem er sie durch verschiedene Krisen hindurch angenommen habe, sei sie für ihn und seinen Dienst hilfreich geworden. Umgekehrt sind mir Priester bekannt, die ihr Amt in hervorragender Weise ausgeführt haben, es aber aufgeben mußten, weil sie sich zur Einhaltung des Zölibatsgesetzes nicht mehr in der Lage sahen. Ich weiß auch von solchen, die eher eine Suspendierung in Kauf nehmen würden, als ihrerseits um Laisierung zu bitten, und die dies damit begründen, daß sie das Zölibatsgesetz als ein gegen ihre Berufung gerichtetes Unrecht erfahren.

Das Amt ist zum Dienst für die Gemeinde notwendig. Alle Christen haben die Aufgabe, den Glauben für andere zu bezeugen, und sie handeln dabei in der Autorität Christi. Das Besondere des Amtsträgers besteht darin, daß er »in der Autorität Christi als Haupt« (vgl. II. Vat., Dekret über Dienst und Leben der Priester, n. 2,3.) handelt, das heißt gegenüber dem ganzen Leib der Gemeinde. Er verdeutlicht, daß nicht nur für jeden einzelnen, sondern gerade auch für alle zusammen der Glaube etwas ist, was man sich nicht selber ausdenkt, sondern was von Christus her überliefert und weitergesagt wird. Auch für alle zusammen kommt der Glaube noch immer »vom Hören« (Röm 10,17). Weil dadurch der Überlieferungscharakter des Glaubens aller verdeutlicht wird, werden neue Amtsträger durch bisherige Amtsträger in ihr Amt eingesetzt. Durch das Zölibatsgesetz wird jedoch gegen diesen Sinn des Amtes verhindert, daß Verheiratete, die zu einem solchen Dienst fähig sind und ihn mit sachgemäßen Motiven aus Glauben wählen könnten, das Amt erlangen. Die Gemeinden, die an sich das Recht auf die Feier der Eucharistie haben, leiden durch den Mangel an Amtsträgern großen Schaden. Im übrigen ist der Kirche auch damit nicht gedient, daß man oft Personen, die nur eine geringe Eignung für das Amt aufweisen, aber ehelos sind, zum Amt zuläßt, während es anderen viel geeigneteren versagt wird, weil sie nicht ehelos sind. Damit wird letztlich auch das Amt selbst beschädigt. Niemand kann im Ernst behaupten, daß solches von gutem Geist kommt.

In neuerer Zeit wird verheirateten Priestern, die aus anderen Konfessionen zur katholischen Kirche konvertieren, die Möglichkeit eröffnet, auch in ihr als verheiratete Priester tätig zu sein (oder sogar erneut geweiht zu werden, wenn ihre ursprüngliche Weihe nicht als gültig angesehen wird). Man versucht allerdings, sie von der Hauptverantwortung in einer Gemeinde fernzuhalten oder, wenn sie diese faktisch doch tragen, wenigstens den kanonistischen Anschein zu erwecken, daß jemand anders sie trägt. Auch diese letztere Praxis scheint der theologischen Begründbarkeit zu entbehren und läßt das Zölibatsgesetz nur umso mehr als ideologisch erscheinen.

Was in der Kirche dem öffentlichen Gespräch und der argumentativen Prüfung entzogen wird, wird eben dadurch verwechselbar mit einer in der Kirche unzulässigen Privatmeinung, die dies auch dann bleibt, wenn sie noch so offiziell und unter dem Anschein der Frömmigkeit vertreten wird. Das bloße Gefühl des Rechthabens kann selbst für Petrus kein Kriterium für den Beistand des Heiligen Geistes sein; dieser erweist sich vielmehr in tatsächlich unwiderleglichen Argumenten des Glaubens. Wo dagegen eine Diskussion für abgeschlossen erklärt wird, entsteht nur der Eindruck, die Argumente würden weiterer Befragung nicht standhalten können.

Es besteht eine Hirtenpflicht der Bischöfe für ihre Gemeinden und ihre priesterlichen Mitbrüder. Ihnen muß »an denen liegen« (Joh 10,13), die ihnen anvertraut sind. Sie können deshalb die Frage des Zölibatsgesetzes nicht länger auf sich beruhen lassen. Sind sie nicht verpflichtet, diese Frage auf der Ebene der höchsten Autorität der Kirche in christlichem Freimut im Sinn von Gal 2,11 erneut ins Gespräch zu bringen? Denn auch Petrus wird seine Geschwister erst dann stärken können (Lk 22,32), wenn er nur noch Sprecher des Glaubens ist (vgl. Mt 16,17) und aufgehört hat, sich außerdem zum Sprecher von (vielleicht sogar fromm eingekleideten) Menschengedanken (vgl. Mt 16,22f) wie des Zölibatsgesetzes (vgl. 1 Tim 4,3) zu machen. Sprecher des verläßlichen Glaubens und seiner Anwendung auf die Sitten ist Petrus nur da, wo er ein Wort verkündet, das als Selbstmitteilung Gottes verstehbar ist, in welchem also Gott sich selbst uns zur Gemeinschaft schenkt. Nur ein solches Wort ist »aus sich« wahr (vgl. DH 3074), weil in ihm selbst das geschieht, wovon es redet. Die christliche Botschaft wird zwar nur im Glauben der Kirche als Wort Gottes erkannt, aber nicht erst durch den Glauben der Kirche zum Wort Gottes gemacht (vgl. II. Vat., Dogmatische Konstitution über die Kirche, n. 25,3). Und diese Selbstmitteilung Gottes in seinem Wort ist das einzige, was als wahr allein für einen Glauben zugänglich ist, der das Erfülltsein vom Heiligen Geist ist (vgl. 1 Kor 12,3). Außerhalb der Selbstmitteilung Gottes ist alles andere Welt und als solche Gegenstand der Vernunft und nicht des Glaubens (vgl. DH 3015).

Das Voranstehende will als ein Plädoyer für die wahre »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« verstanden sein, die durch das Zölibatsgesetz nicht gefördert, sondern weithin eher untergraben zu werden scheint. Es ist »um des Himmelreiches willen« darüber nachzudenken, wie die Gesetzgebung in bezug auf die Ehelosigkeit der Priester heute zu ändern ist. Dies ist eine Forderung, die auch und gerade von denen erhoben wird, die freiwillig »um des Himmelreiches willen ehelos« bleiben wollen. Wir vertrauen für dieses Anliegen auf die Überzeugungsmacht des Wortes und damit auf den Geist, der die Kirche ständig erneuert.
 
 


 
ANMERKUNG <1.>Bereits vor achtzehn Jahren hatte der Moraltheologe Richard Egenter, Erwägungen zum Pflichtzölibat der katholischen Priester, in dieser Zeitschrift 195 (1977) 635-638 festgestellt, daß es im Neuen Testament und in der urkirchlichen Tradition keinen Beleg für einen Pflichtzölibat gebe, sondern daß das Neue Testament eher gegen ihn spreche. Ihm antwortete in einem Offenen Brief der damalige Erzbischof von München und Freising Joseph Kardinal Ratzinger, Zum Zölibat der katholischen Priester, in: StZ 195 (1977) 781-783; er hält es für unmöglich, einem Zölibat ohne institutionelle Verankerung Lebenskraft zu geben. Es trifft gewiß zu, daß man sich um die »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« mit allen Kräften mühen muß. Aber die Frage ist gerade, ob man der Berufung zur »Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen« erst durch ein menschliches Zölibatsgesetz Lebenskraft verleihen kann oder ob nicht die menschliche Mitwirkung anderer Art sein muß. Muß nicht ihre Lebenskraft von Gott selber kommen und mit ihr selbst mitgegeben sein?
 

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